BGBl. III Nr. 74/2016
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13Aneu
Artikel 13A
Dieses Übereinkommen lässt die Weitergabe von Kerntechnologie für friedliche Zwecke, die zur Stärkung des physischen Schutzes von Kernmaterial und Kernanlagen erfolgt, unberührt.