- Litera awenn die Mieträume hinsichtlich der Mietzinsbildung dem Mietengesetz unterliegen,
- Litera bwenn der Eigentümer in Ansehung dieser Mieträume nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beitragspflichtig ist und
- Litera cwenn und soweit nicht bereits eine rechtswirksame Vereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, des Mietengesetzes vorliegt.
BGBl. Nr. 224/1972
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 9,
- Absatz eins,Ab 1. Juli 1950 gilt ein Zuschlag von 13 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914 zum Hauptmietzins (Paragraphen 2, 7, 12, des Mietengesetzes) vereinbart,
- Absatz 2,Für die mit der Einhebung und Entrichtung des Wohnhauswiederaufbaubeitrages verbundene Tätigkeit gebühren dem Hauseigentümer ab 1. Jänner 1952 von dem im Absatz 1 genannten Zuschlag 3 Groschen für jede Krone des Jahresmietzinses für 1914.
- Absatz 3,Auf den Zuschlag nach Absatz eins, finden die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2, erster und sechster Satz des Mietengesetzes keine Anwendung; das gleiche gilt für den Neuvermietungszuschlag (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Halbsatz des Mietengesetzes), wenn und soweit der Eigentümer in Ansehung des Bestandobjektes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, beitragspflichtig ist. Der Zuschlag nach Absatz eins, schließt die Vereinbarung eines Neuvermietungszuschlages aus.
- Absatz 4,Sofern die Beitragspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, cc, gemindert ist, verringert sich der Zuschlag nach Absatz eins, um denselben Betrag.
Artikel römisch dreizehn
Änderungen des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1972,, zu den Paragraphen 7, 7 a und 7 b, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,)
Ziffer eins Die Beiträge nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b sowie Paragraph 7 a, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, sind, wenn sie jährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Mai 1972 in Höhe eines Jahresbetrages, und wenn sie vierteljährlich entrichtet werden, letztmals am 15. Feber 1973 in Höhe eines Viertels des Jahresbetrages für 1972 zu entrichten. Die Erhebung rückständiger Beiträge wird hiedurch nicht berührt.
Ziffer 2 Der Paragraph 9, Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1948,, in der am 31. Dezember 1972 geltenden Fassung, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1972 außer Kraft. Wenn und insoweit der Vermieter am 31. Dezember 1972 zur Einhebung des Zuschlages nach dieser Bestimmung oder des Neuvermietungszuschlages nach Paragraph 16, Absatz eins, des Mietengesetzes in der am 31. Dezember 1967 in Geltung gestandenen Fassung berechtigt ist, darf er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 einheben. Hebt er den Zuschlag (Neuvermietungszuschlag) nach dem 31. Dezember 1972 ein, so gelten hiefür die Bestimmungen des Mietengesetzes über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses.