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BGBl. Nr. 116/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 116/1948× zu Grenzverkehr (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzverkehr (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Schiffsverkehr auf dem Bodensee.

  1. Absatz eins,Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personen- und Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschließenden Parteien als notwendig erachteten Kontrollmaßnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollmaßnahmen bleiben besonderen Vereinbarungen vorbehalten.
  2. Absatz 2,Wasserfahrzeuge und Militär, Polizei- und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehältlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Regelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beiderseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.