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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie das vorliegende Abkommen erst in Kraft setzen werden, sobald die Schiffahrtsunternehmungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit der Schiffahrtsagenturen eine beiderseits befriedigende Regelung erzielt haben.