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BGBl. Nr. 121/1956

kundgemacht 29.06.1956 RIS↗
121. Satzung des Europarates.
SATZUNG DES EUROPARATES
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1956× zu Satzung des Europarates×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung des Europarates neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 16.04.1956 · idF BGBl. Nr. 121/1956 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee einen Vertreter, jeder Vertreter hat eine Stimme. Vertreter im Komitee sind die Außenminister. Kann ein Außenminister an den Sitzungen nicht teilnehmen oder lassen andere Umstände es wünschenswert erscheinen, so kann ein Beauftragter bestellt werden, der für ihn tätig wird. Der Beauftragte soll, wenn irgend möglich, ein Mitglied der Regierung seines Landes sein.