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BGBl. Nr. 490/1975

kundgemacht 26.09.1975 RIS↗
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1975× zu Staatsgrenze Österreich - Deutschland×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Deutschland neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.10.1975 · idF BGBl. Nr. 490/1975 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Liegt ein solcher Punkt auf der Staatsgrenze, so gilt für die Instandhaltung die Regelung des Artikels 8.
  2. Absatz 2,Wenn ein für die Vermessung der Staatsgrenze notwendiger Triangulierungs- oder Polygonpunkt erstmals von einem Vertragsstaat bestimmt wurde, der nach Absatz 1 nicht zu seiner Instandhaltung verpflichtet ist, werden die für die Instandhaltung erforderlichen Vermessungsunterlagen dem anderen Vertragsstaat zur Verfügung gestellt.
  3. Absatz 3,Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte dürfen im gleichen Maße von den Personen benützt werden, die von den Vertragsstaaten mit der Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze betraut sind.