Artikel 14
Aufhebung Einreise, Aufenthalt und Abreise
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Privilegien und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner, sondern zur effizienten Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gewährt. Die Parteien des Protokolls treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung der Einreise, des Aufenthalts und der Abreise der Vertreter, Mitglieder des Personals und Sachverständigen.
(2) Wenn die Gefahr besteht, daß die Privilegien und Immunitäten verhindern, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, für welche sie gewährt wurden, aufgehoben werden können, haben die nachstehend angeführten Stellen das Recht und die Pflicht, diese Privilegien und Immunitäten aufzuheben:
a) die Parteien des Protokolls hinsichtlich ihrer Vertreter und der Vertreter ihrer Unterzeichner;
b) die, notfalls zu einer außerordentlichen Tagung einberufene, Versammlung der Vertragsparteien der EUTELSAT, hinsichtlich der EUTELSAT;
c) der Unterzeichnerrat der EUTELSAT hinsichtlich des Generaldirektors;
d) der Generaldirektor hinsichtlich der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.