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BGBl. III Nr. 1/2005

kundgemacht 14.01.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Abkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Umsetzung des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 1/2005× zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Zuständigkeit

Zuständig für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens sind

  1. Litera a
    für die slowakische Seite das Umweltministerium der Slowakischen Republik.
  2. Litera b
    für die österreichische Seite das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und die zuständigen Landesregierungen.