BGBl. III Nr. 159/2008
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
ARTIKEL 14
KONSULTATIONEN
(1) Die zuständigen Behörden oder Stellen teilen einander das anwendbare innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und jegliche Änderungen mit.
(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.