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BGBl. III Nr. 44/2008

kundgemacht 21.04.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2008× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Konsultationen

(1) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien unterrichten einander über das jeweils geltende innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und über dessen allfällige Änderung.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander und ermöglichen die dafür notwendigen gegenseitigen Besuche.