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BGBl. III Nr. 76/2009

kundgemacht 10.07.2009 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2009× zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14 – Bildung und Erziehung, Bewusstseinsförderung und Aufbau von Kapazitäten

Jeder Vertragsstaat bemüht sich unter Einsatz aller geeigneten Mittel,

  1. Litera a
    die Anerkennung, die Achtung und die Aufwertung des immateriellen Kulturerbes in der Gesellschaft sicherzustellen, insbesondere mit Hilfe von
    1. Litera i
      Bildungs-, Bewusstseinsförderungs- und Informationsprogrammen für die breite Öffentlichkeit, insbesondere für junge Menschen;
    2. Sub-Litera, i, i
      speziellen Bildungs- und Trainingsprogrammen in den jeweiligen Gemeinschaften und Gruppen;
    3. iii
      Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Erhaltung des immateriellen Kulturerbes, insbesondere in Verwaltung und wissenschaftlicher Forschung, und
    4. Sub-Litera, i, v
      informellen Formen der Wissensvermittlung;
  2. Litera b
    die Öffentlichkeit laufend über die Gefahren zu unterrichten, die dieses Erbe bedrohen, sowie über die Tätigkeiten, die in Anwendung dieses Übereinkommens durchgeführt werden;
  3. Litera c
    die Erziehung zum Schutz von Naturräumen und Gedenkorten zu fördern, deren Bestehen erforderlich ist, um immaterielles Kulturerbe zum Ausdruck zu bringen.