BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14geändertÜberschrift, lit a, lit a lit i (neu), sublit ii (neu), sublit iii (neu), lit b, lit b lit i (neu), sublit ii (neu), lit c, lit d, lit e, lit f (entfallen), lit g (entfallen)
ARTIKEL XIV
a) Die Vertragsparteien und Unterzeichner werden ihre Rechte und Pflichten aufgrund dieses Übereinkommens so ausüben und erfüllen, daß die in seiner Präambel und seinen sonstigen Bestimmungen niedergelegten Grundsätze voll gewahrt und gefördert werden.
i) Jede Vertragspartei kann auf eigenen Beschluss aus der ITSO austreten. Die Vertragspartei teilt dem Verwahrer ihren Austrittsbeschluss schriftlich mit.
ii) Die Notifikation über den Austrittsbeschluss einer Vertragspartei gemäß Buchstabe c Ziffer i dieses Artikels ist vom Verwahrer an alle Vertragsparteien und das geschäftsführende Organ zu übermitteln.
iii) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel XII Buchstabe d wird der Austritt auf eigenen Beschluss für eine Vertragspartei drei Monate nach Erhalt der unter Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels bezeichneten Kündigung wirksam und tritt dieses Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft.
b) Alle Vertragsparteien und Unterzeichner dürfen auf allen Konferenzen und Tagungen, auf denen sie nach einer Bestimmung dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens vertreten zu sein befugt sind, sowie auf jeder sonstigen unter der Schirmherrschaft der INTELSAT einberufenen oder abgehaltenen Tagung im Einklang mit den von der INTELSAT für diese Tagungen getroffenen Regelungen und unabhängig vom Tagungsort anwesend sein und an den Arbeiten teilnehmen. Das geschäftsführende Organ sorgt dafür, daß die Vereinbarungen mit der gastgebenden Vertragspartei oder dem gastgebenden Unterzeichner für jede Konferenz oder Tagung eine Bestimmung umfassen, die den Vertretern aller zur Teilnahme berechtigten Vertragsparteien und Unterzeichner die Einreise in das Gastland und den Aufenthalt während der Dauer der Konferenz oder Tagung gestattet.
i) Hat es den Anschein, dass eine Vertragspartei einer Verpflichtung aufgrund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Mitteilung oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen – sofern sie feststellt, dass die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde – dass die Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
ii) Wenn die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet, dass eine Vertragspartei gemäß Buchstabe b Ziffer i als aus der ITSO ausgetreten gilt, teilt das geschäftsführende Organ dies dem Verwahrer mit, der allen Vertragsparteien die Notifikation übermittelt.
c) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an nationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, konsultiert die Vertragspartei oder der Unterzeichner vor der Errichtung; dem Erwerb oder der Benützung der Einrichtungen den Gouverneursrat, der seine Feststellungen über die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck bringt. Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach Buchstabe a Ziffer i dieses Artikels beim Verwahrer bzw. dem geschäftsführenden Organ verliert die den Beschluss notifizierende Vertragspartei sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in der Versammlung der Vertragsparteien, und es entstehen ihr nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
d) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, allein oder gemeinsam Weltraumsegmenteinrichtungen zu errichten, unabhängig von den INTELSAT-Weltraumsegmenteinrichtungen zu erwerben oder zu benützen, um ihren Bedarf an internationalen öffentlichen Fernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung dieser Einrichtungen alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung und konsultiert sie über den Gouverneursrat, um die technische Vereinbarkeit der Einrichtungen und ihres Betriebs mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen und eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung des weltweiten INTELSAT-Systems zu vermeiden. Nach derartigen Konsultationen bringt die Versammlung der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die unter diesem Buchstaben dargelegten Gesichtspunkte sowie darüber, ob gewährleistet ist, daß die Bereitstellung oder Benützung derartiger Einrichtungen die Herstellung direkter Fernmeldeverbindungen über das INTELSAT-Weltraumsegment zwischen allen Teilnehmern nicht gefährdet, in Form von Empfehlungen zum Ausdruck. Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien gemäß Buchstabe b dieses Artikels, dass eine Vertragspartei als aus der ITSO ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten.
e) Soweit eine Vertragspartei oder ein Unterzeichner oder eine Person unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei die Absicht hat, Weltraumsegmenteinrichtungen unabhängig von den INTELSAT-Wekraumsegmenteinrichtungen zu errichten, zu erwerben oder zu benützen, um ihren nationalen oder internationalen Bedarf an Sonderfernmeldediensten zu decken, stellt die Vertragspartei oder der Unterzeichner der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benützung derartiger Einrichtungen über den Gouverneursrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung. Die Versammlung der Vertragsparteien bringt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gouverneursrats ihre Feststellungen über die technische Vereinbarkeit derartiger Einrichtungen und ihres Betriebes mit der Benützung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch das bestehende oder geplante INTELSAT-Weltraumsegment in Form von Empfehlungen zum Ausdruck. Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber den Vereinten Nationen oder der Internationalen Fernmeldeunion aus der ITSO auszutreten.