in der Republik Österreich von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
BGBl. III Nr. 51/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14aufgehoben
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 13 Absatz 2 werden die Leistungen gewährt
- Litera a
- Litera bin der Bundesrepublik Jugoslawien von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Außenstelle der Republiksorganisation für Krankenversicherung.