Artikel 14
Dieses Statut ist den Regierungen der Staaten, die an einer oder mehreren Tagungen der Konferenz teilgenommen haben, zur Annahme vorzulegen. Es tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der auf der Siebenten Tagung vertretenen Staaten angenommen ist. Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Die Annahmeerklärung ist bei der Niederländischen Regierung zu hinterlegen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Regierungen davon Kenntnis geben wird.
Das gleiche gilt bei der Zulassung eines weiteren Staates für seine Annahmeerklärung.