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BGBl. III Nr. 21/2016

kundgemacht 04.02.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 21/2016× zu Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2016 · idF BGBl. III Nr. 21/2016 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Ausbildung

Die zuständigen Behörden können Ausbildungen für mit der Dienstleistungserbringung in konsularischen Angelegenheiten betraute Konsularbeamte der anderen Vertragspartei durchführen. Der Gemischte Ausschuss kann die Schaffung weiterer Synergien bei der Ausbildung von Konsularbeamten wie z. B. durch gemeinsame Ausbildungslehrgänge prüfen.