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BGBl. III Nr. 226/2016

kundgemacht 21.12.2016 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Mongolei über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 226/2016× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

14.1 Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft.

14.2 Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren in Kraft bleiben.

14.3 Das gegenständliche Abkommen kann jederzeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer sechs monatigen Frist, die ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beendigung zu laufen beginnt, beendet werden. Die Beendigung berührt nicht die unter Artikel 4 und 8 des gegenständlichen Abkommens seitens der Vertragsparteien bereits eingegangenen Verpflichtungen.

Unterfertigt in Wien am 6. Juni 2016 und in Ulan Bator am 10. Juni 2016 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, mongolischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Bei Auslegungsunterschieden bezüglich des deutschen und mongolischen Textes hat der englische Text Vorrang.