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BGBl. III Nr. 42/2016

kundgemacht 03.03.2016 RIS↗Parlament↗
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 42/2016× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Auslieferungsübereinkommen 25 § 0↗RIS↗
Art. 14geändertlit a, lit b, lit c (neu)
in Kraft 19.08.1969 – 31.05.2016 · idF BGBl. Nr. 320/1969 · danach: BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 42/2016 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
GRUNDSATZ DER SPEZIALITÄT
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als jener derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur in den folgenden Fällen festgenommen, verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßnahme Maßregel der Sicherung und Besserung und Sicherung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden:
a) wenn der Staat die Vertragspartei, der die sie ausgeliefert hat, zustimmt. Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der im in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und eines gerichtlichen Protokolls einer Justizbehörde über die Erklärungen des Ausgelieferten der ausgelieferten Person zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. Die Entscheidung wird so bald wie möglich und innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Eingehen des Ersuchens um Zustimmung getroffen. Ist es der ersuchten Vertragspartei nicht möglich, die in diesem Absatz vorgesehene Frist einzuhalten, so unterrichtet sie die ersuchende Vertragspartei hiervon und gibt die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich benötigt wird, um die Entscheidung zu treffen;
b) wenn die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates der Vertragspartei, dem der sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 30 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.
(2) Der Die ersuchende Staat Vertragspartei kann jedoch die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen, sowie ein Abwesenheitsverfahren durchführen.
a) Ermittlungsmaßnahmen treffen, die die persönliche Freiheit des Betroffenen nicht beschränken;
b) die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens treffen, um nach ihren Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen;
c) die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Betroffenen außer Landes zu schaffen.
(3) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass abweichend von Absatz 1 eine ersuchende Vertragspartei, die dieselbe Erklärung abgegeben hat, die persönliche Freiheit der ausgelieferten Person beschränken kann, wenn sie ein Ersuchen um Zustimmung nach Absatz 1 Buchstabe a gestellt hat, unter der Voraussetzung,
a) dass die ersuchende Vertragspartei entweder gleichzeitig mit dem in Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Ersuchen um Zustimmung oder später den Zeitpunkt mitteilt, zu dem sie beabsichtigt, eine solche Beschränkung anzuwenden, und
b) dass die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei das Eingehen dieser Mitteilung ausdrücklich bestätigt.
Die ersuchte Vertragspartei kann dieser Beschränkung jederzeit widersprechen, was die ersuchende Vertragspartei dazu verpflichtet, die Beschränkung unverzüglich zu beenden und die ausgelieferte Person gegebenenfalls freizulassen.
(34) Wird die der ausgelieferten Person zur Last gelegte Handlung während des Verfahrens rechtlich anders gewürdigt, so darf sie nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde