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BGBl. III Nr. 74/2016

kundgemacht 27.04.2016 RIS↗Parlament↗
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Änderung des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial
Kundmachung BGBl. III Nr. 74/2016× zu Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen 58 § 0↗RIS↗
Art. 14geändert
in Kraft 21.01.1989 – 07.05.2016 · idF BGBl. Nr. 53/1989 · danach: BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 14↗RIS↗
in Kraft ab 08.05.2016 · idF BGBl. III Nr. 74/2016 Art. 14↗RIS↗
Artikel 14
(1) Jeder Vertragsstaat unterrichtet den Depositar von seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die diesem Übereinkommen Wirksamkeit verleihen. Der Depositar übermittelt diese Informationen in regelmäßigen Zeitabständen allen Vertragsstaaten.
(2) Der Vertragsstaat, in dem ein Verdächtiger strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach Möglichkeit den Ausgang des Verfahrens zunächst den unmittelbar betroffenen Staaten mit. Der Vertragsstaat teilt den Ausgang des Verfahrens auch dem Depositar mit, und dieser unterrichtet alle Staaten.
(3) Bezieht sich eine Straftat auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung oder Beförderung und bleiben sowohl der Verdächtige als auch das Kernmaterial im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, oder bezieht sich eine Straftat auf eine Kernanlage und der Verdächtige bleibt im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem die Straftat begangen wurde, so ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als sei dieser Vertragsstaat genötigt, Informationen über das sich aus einer solchen Straftat ergebende Strafverfahren zur Verfügung zu stellen.