BGBl. III Nr. 22/2018
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zweites Zusatzprotokoll
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14 – Persönliches Erscheinen überstellter verurteilter Personen
Die Artikel 11 und 12 des Übereinkommens finden entsprechend auch auf Personen Anwendung, die im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei nach ihrer Überstellung zur Verbüßung einer im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verhängten Strafe inhaftiert sind, wenn ihr persönliches Erscheinen zur Revision des Urteils von der ersuchenden Vertragspartei beantragt wird.