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BGBl. III Nr. 224/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 224/2018× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. III Nr. 224/2018 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

  1. Absatz eins,
    Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht betreffend den Schutz klassifizierter Informationen und umgehend über alle wesentlichen Änderungen.
  2. Absatz 2,
    Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die gegenseitigen Besuche.