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BGBl. III Nr. 31/2019

kundgemacht 18.03.2019 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 31/2019× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 31/2019 Art. 14↗RIS↗

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.
  2. Absatz 2,Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.