BGBl. III Nr. 147/2020
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) über die Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
Änderungen durch diese Kundmachung
Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14 – Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft, wenn diese einander schriftlich davon unterrichtet haben, dass alle notwendigen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im innerstaatlichen Recht der Republik Österreich und alle in den internen Regelungen der UNESCO vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt sind. Als Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gilt das Datum des Eingangs der letzten Notifikation.