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BGBl. III Nr. 197/2021

kundgemacht 27.12.2021 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien
Kundmachung BGBl. III Nr. 197/2021× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.02.2022 · idF BGBl. III Nr. 197/2021 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

VERTRETER

Vertreter bei Tagungen des Büros oder bei vom Büro einberufenen Tagungen und Vertreter, die andere amtliche Aufgaben beim Büro wahrnehmen, genießen während der Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen in die und aus der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Absatz a,
    Befreiung von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Vertreter sind;
  2. Absatz b,
    Unverletzlichkeit all ihrer amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;
  3. Absatz c,
    Schutz vor Durchsuchung und Beschlagnahme ihres privaten Gepäcks und ihres Dienstgepäcks.