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BGBl. III Nr. 67/2021

kundgemacht 07.05.2021 RIS↗Parlament↗
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) samt Erklärung der Konferenz
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2021× zu Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.2021 · idF BGBl. III Nr. 67/2021 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn

Beziehungen zu anderen Organisationen

Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung ist der Rat ermächtigt, im Namen der Organisation Übereinkünfte zur Herstellung angemessener Beziehungen zu den Vereinten Nationen und allen anderen Organisationen zu schließen, deren Tätigkeit mit jener der Organisation in Verbindung steht. Diese Satzung lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus bestehenden völkerrechtlichen Verträgen unberührt.