BGBl. II Nr. 254/2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses
(Zu Paragraph 41, VwGG 1985)
Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 41, zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.