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BGBl. II Nr. 254/2021

kundgemacht 09.06.2021 RIS↗
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021 neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. II Nr. 254/2021 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses

(Zu Paragraph 41, VwGG 1985)

Der Beschluss über die bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 41, zweiter Satz VwGG 1985 an die Parteien zu richtende Aufforderung, sich zu den neuen Gründen zu äußern, die für die Entscheidung maßgebend sein könnten, kann in jeder Lage des Verfahrens gefasst werden; wird er nach Schluss der Verhandlung gefasst, so ist die Verhandlung wieder aufzunehmen, wenn die Parteien nicht auf die Wiederaufnahme verzichten.