Absatz eins,Amtliche Besucher genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
- Absatz a,Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
- Absatz b,Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
- Absatz c,Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
- Absatz d,die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.