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BGBl. III Nr. 54/2023

kundgemacht 29.03.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Internationalen Impfstoffinstitut über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 54/2023× zu Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Internationalen Impfstoffinstituts in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.04.2023 · idF BGBl. III Nr. 54/2023 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Amtliche Besucher

  1. Absatz eins,Amtliche Besucher genießen die folgenden Vorrechte und Befreiungen:
    1. Absatz a,
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
    2. Absatz b,
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    3. Absatz c,
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
    4. Absatz d,
      die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre vom Institut bezahlten Bezüge und Spesen während solcher Dienstzeiträume befreit.