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BGBl. I Nr. 147/2023

kundgemacht 21.11.2023 RIS↗Parlament↗
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzunterkünfte und Begleitmaßnahmen für von Gewalt betroffene Frauen und deren Kinder (Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung – FSchVE)
Kundmachung BGBl. I Nr. 147/2023× zu FSchVE×

Änderungen durch diese Kundmachung

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder) (FSchVE) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 147/2023 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Controlling

  1. Absatz eins,Die Länder sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse durch die vom Land eingesetzten Träger umfassend zu überprüfen, insbesondere in wirtschaftlicher, rechtlicher und fachlicher Hinsicht sowie
    2. Ziffer 2
      dem Bund bei Verdacht auf widmungswidrige Verwendung der Zweckzuschüsse umgehend zu berichten sowie auf diesbezügliche Nachfragen des Bundes schriftlich Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 2,Sofern der Bund begründete Zweifel hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse hat, kann dieser gemeinsam mit dem Land vor-Ort-Kontrollen bei jenen Trägern vornehmen, die einen Zweckzuschuss erhalten haben, Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen nehmen, die mit dem erhaltenen Zweckzuschuss im Zusammenhang stehen sowie im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
  3. Absatz 3,Das Land hat das Recht, die in Absatz 2, genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.