einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
BGBl. III Nr. 87/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Code-Sharing
Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann beim Betrieb oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen, mit:
- Litera a
- Litera beinem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
- Litera ceinem Anbieter von Land- oder Seetransporten;
treffen, unter der Voraussetzung, dass (i) alle beteiligten Fluggesellschaften über die entsprechende Befugnis verfügen und (ii) die Vereinbarungen die Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codeshares verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Beförderungsanbieter die einzelnen Dienstleistungsbereiche betreiben werden.