BGBl. III Nr. 47/2026
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
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§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14
Sprache
Die Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren zuständigen Behörden, insbesondere für die Übermittlung von Anfragen und Anträgen, Dokumenten und Aufzeichnungen, erfolgt in Englisch.