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BGBl. Nr. 602/1923

kundgemacht 15.12.1923 RIS↗
Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, betreffend die Durchführung der Artikel 93, 191 bis 196 des Staatsvertrages von Saint-Germain.
Kundmachung BGBl. Nr. 602/1923× zu Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 29.11.1923 · idF BGBl. Nr. 602/1923 Art. 14↗RIS↗

Artikel römisch vierzehn. Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterials ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Bundesregierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.

Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anforderungen in einer Weise vor sich gehen, daß ihnen die österreichischen Behörden unter Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsganges nachkommen können. Andernfalls ersetzt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten u. dgl. entstandenen Mehrkosten.

Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Bundesregierung die Ausfolgung womöglich binnen vier Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei den Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist mindestens acht Wochen.