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BGBl. Nr. 155/1927

kundgemacht 07.05.1927 RIS↗
Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen.
Kundmachung BGBl. Nr. 155/1927× zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Polen neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 02.05.1927 · idF BGBl. Nr. 155/1927 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Die vertragschließenden Teile werden der Ständigen Vergleichskommission alle zweckdienlichen Auskünfte liefern und ihr in jeder Hinsicht und soweit nur irgend möglich die Erfüllung ihrer Aufgabe erleichtern.