BGBl. Nr. 269/1931
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Das gegenwärtige Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach Eingang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von mindestens zehn Mitgliedern des Völkerbundes oder Nichtmitgliedstaaten beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.