BGBl. Nr. 270/1931
Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14.
Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.