BGBl. Nr. 333/1931
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Änderungen durch diese Kundmachung
Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 14neu
Artikel 14.
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher Sprache ausgefertigt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Vaduz, am 23. Juni eintausendneunhundertdreißigeins.