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BGBl. Nr. 333/1931

kundgemacht 04.11.1931 RIS↗
Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein über die Festlegung gemeinsamer Grundlagen für die Regulierung des Rheins.
Kundmachung BGBl. Nr. 333/1931× zu Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses×

Änderungen durch diese Kundmachung

Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 17.11.1931 · idF BGBl. Nr. 333/1931 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher Sprache ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Vaduz, am 23. Juni eintausendneunhundertdreißigeins.