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dRGBl. I S 1609/1940

in Kraft ab 01.01.1941 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1609/1940× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.01.1941 · idF dRGBl. I S 1609/1940 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Öffentlicher Glaube des Registers

Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes das Schiffsregister oder Schiffsbauregister unrichtig, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, auf die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Registers (Paragraphen 16, 17, des Gesetzes) nicht berufen, wenn das Register bis zum Ablauf des 31. März 1941 berichtigt oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Registers eingetragen wird.