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RGBl. Nr. 142/1867

kundgemacht 22.12.1867 RIS↗
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachung RGBl. Nr. 142/1867× zu StGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 23.12.1867 · idF RGBl. Nr. 142/1867 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet.

Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.

Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Theilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines Anderen untersteht.