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RGBl. Nr. 41/1891

kundgemacht 28.03.1891 RIS↗
Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche über den Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband
Kundmachung RGBl. Nr. 41/1891× zu Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anschluss der vorarlbergischen Gemeinde Mittelberg an den deutschen Zollverband (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 01.05.1891 · idF RGBl. Nr. 41/1891 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratificirt werden, und der Austausch der Ratificationen sobald als möglich erfolgen.

Der Vertrag wird am ersten Tage des dritten Monats nach dem Monat, in welchem der Austausch der Ratificationen stattfindet, in Wirksamkeit treten und zehn Jahre, vom Tage des Inkrafttretens an gerechnet, in Wirksamkeit bleiben.

Wenn ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraumes keiner der vertragschließenden Theile dem andern durch eine amtliche Erklärung seine Absicht kundgibt, die Wirksamkeit dieses Vertrages aufhören zu lassen, so wird derselbe als auf fernere zehn Jahre und so weiter von zehn zu zehn Jahren verlängert angesehen werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 2. December 1890.