Maßnahmen beibehalten oder erlassen, in denen „Local-Content-Regelungen“ vorgesehen sind, die sich auf die Erzeugnisse, Dienstleistungsanbieter, Investoren oder Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken, es sei denn, das Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO und die Listen spezifischer Verpflichtungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des GATS sehen etwas anderes vor;
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 142neu
ARTIKEL 142
Bedingungen für Investitionen in Rohstoffe und Energiegüter
Zur Förderung von Investitionen in die Prospektion, Exploration, Förderung und in den Abbau von Rohstoffen und Energiegütern, darf keine Vertragspartei
- Litera a
- Litera bMaßnahmen beibehalten oder erlassen, die ein Unternehmen der anderen Vertragspartei dazu verpflichten, Rechte des geistigen Eigentums zu übertragen oder zu teilen, um Erzeugnisse oder Dienstleistungen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verkaufen oder dort Investitionen tätigen zu dürfen. Die Vertragsparteien werden nicht daran gehindert, mit Investoren, die Rechte zur Prospektion, Exploration, Förderung und zum Abbau von Rohstoffen und Energiegütern erlangen wollen, Verträge über die freiwillige Übertragung solcher Rechte auszuhandeln, sofern sie unter marktüblichen Konditionen und zu Marktpreisen geschlossen werden.