Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt den Unternehmen der anderen Vertragspartei, die als juristische Personen im Gebiet der den Zugang gewährenden Vertragspartei niedergelassen sind, im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten der Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, die sich teilweise oder ganz im Besitz der Vertragspartei befinden, die den Zugang gewährt und von dieser reguliert werden, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Netzen und Leitungen. Der Zugang wird in gerechter und ausgewogener Weise gewährt.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 145neu
ARTIKEL 145
Zugang zu Hochspannungsstromübertragungsnetzen und -leitungen
- Absatz 2,Bei der Anwendung von Maßnahmen in Bezug auf solche Übertragungsnetze und -leitungen stellt die Vertragspartei sicher, dass die folgenden Grundsätze beachtet werden:
- Litera abei allen gesetzlichen und regulatorischen Maßnahmen über den Zugang und die Transporttarife ist volle Transparenz gegeben,
- Litera bdie Maßnahmen beinhalten keine Diskriminierung hinsichtlich des Ursprungs der Stromerzeugung in ihrem Gebiet und hinsichtlich des Bestimmungsziels des Stroms und
- Litera cfür die Unternehmen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan gelten diskriminierungsfreie Transporttarife.