Absatz eins,Jede Vertragspartei benennt Regulierungsbehörden und ermächtigt diese, in ihrem jeweiligen Gebiet die Märkte für Strom und Gas zu regulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen von allen öffentlichen Behörden oder Marktteilnehmern rechtlich und organisatorisch unabhängig sein.
BGBl. III Nr. 35/2020
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 146neu
ARTIKEL 146
Regulierungsbehörden für Strom und Gas
- Absatz 2,Die Entscheidungen und Verfahren einer Regulierungsbehörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sein.
- Absatz 3,Ein von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde betroffener Marktteilnehmer kann gegen diese Entscheidung bei einer Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf einlegen. Entscheidungen einer Beschwerdestelle, die nicht unabhängig von den beteiligten Parteien oder kein Gericht ist, unterliegen einer Überprüfung durch eine unparteiische und unabhängige Justizbehörde. Die Entscheidungen der Beschwerdestelle und der Justizbehörde sind zu begründen und haben schriftlich zu ergehen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die endgültige Entscheidung der Beschwerdestelle oder der Justizbehörde – je nachdem, wer letztinstanzlich entscheidet – wirksam durchgesetzt wird.