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BGBl. Nr. 116/1948

kundgemacht 30.06.1948 RIS↗
116. Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Österreichisch-schweizerisches Abkommen über den Grenzverkehr.
Kundmachung BGBl. Nr. 116/1948× zu Grenzverkehr (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzverkehr (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 25.02.1948 · idF BGBl. Nr. 116/1948 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15.

Ständige gemischte Kommission.

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt. Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Maßnahmen vorschlagen.