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BGBl. Nr. 195/1955

kundgemacht 06.10.1955 RIS↗
195. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Ungarn, betreffend die Regelung der Donauschiffahrt.
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK UNGARN BETREFFEND DIE REGELUNG DER DONAUSCHIFFAHRT.
Kundmachung BGBl. Nr. 195/1955× zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 15↗RIS↗

Artikel römisch fünfzehn.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt zunächst bis zum 31. Dezember 1954 gültig. Es gilt als jeweils für ein weiteres Jahr verlängert, falls es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt wird.

Geschehen zu Budapest,
in je zwei gleicherweise authentischen Exemplaren,

in deutscher und ungarischer Sprache,

am 18. Mai 1954.