Absatz eins,Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen Bedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die Leistung einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen und Bediensteten des Nachbarstaates.
BGBl. Nr. 240/1957
240. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
- Absatz 2,Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten Fahrzeuge keine Anwendung.