BGBl. Nr. 395/1967
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
Artikel 15
Auf Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragstaat als Makler, Kommissionär oder anderer selbständiger Vertreter bezieht, sind die Bestimmungen des Artikels 7 sinngemäß anzuwenden.