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BGBl. Nr. 395/1967

kundgemacht 22.12.1967 RIS↗
395. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. Nr. 395/1967× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 01.01.1968 · idF BGBl. Nr. 395/1967 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

Auf Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragstaat als Makler, Kommissionär oder anderer selbständiger Vertreter bezieht, sind die Bestimmungen des Artikels 7 sinngemäß anzuwenden.