Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1967Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum
01.01.1968
Unterzeichnungsdatum
20.12.1966
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 395/1967 (NR: GP XI RV 338 AB 411 S. 49. BR: S. 252.)
Sprachen
Deutsch, Spanisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1967
Ratifikationstext
Das vorliegende Abkommen wird gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 1. Jänner 1968 in Kraft treten.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 20. Dezember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Die Republik Österreich und Spanien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, sind übereingekommen wie folgt:
Beachte
Die Änderungen auf Grund des MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vgl. daher die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.Die Änderungen auf Grund des MLI Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,) können nicht eindeutig zugeordnet werden, vergleiche daher die „synthetisierte“ Version des DBA Spanien plus MLI, als Anlage 1 dokumentiert.
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Generierter Text des MLI und des Abkommens = Anlage 1
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Dokumentnummer
NOR11004044
alte Dokumentnummer
N3196712682T