BGBl. Nr. 490/1975
490. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Vertrag zwischen der Republk Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15neu
ABSCHNITT römisch drei
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 15
Die Vertragsstaaten werden durch geeignete Maßnahmen die Grenzzeichen, die Vermessungsmarken und die sonstigen der Bezeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung schützen.