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BGBl. Nr. 6/1975

kundgemacht 08.01.1975 RIS↗
6. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 6/1975× zu Soziale Sicherheit (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft 01.01.1975 – 28.02.2002 · idF BGBl. Nr. 6/1975 · danach: BGBl. III Nr. 30/2002 Art. 15↗RIS↗

Artikel 15

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert ändert.