Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.01.1975 bis 28.02.2002 — BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1501.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1975BGBl. Nr. 6/1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.2002danach: BGBl. III Nr. 30/2002

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 11 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 12 Absatz 1 litera c errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistungen zugrunde liegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 von Hundert ändert.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR12097841

Alte Dokumentnummer

N6197545629J