Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten im Gebiet von Israel abhängig machen, gelten insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet von Österreich gewöhnlich aufhalten.
(2)Absatz 2,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(3)Absatz 3,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028667