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Art. 15

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1501.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invaliditätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten im Gebiet von Israel abhängig machen, gelten insoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet von Österreich gewöhnlich aufhalten.
  2. Absatz 2,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den israelischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
  3. Absatz 3,Besteht nach den israelischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Absatzes 1 ein Anspruch auf Invaliditätsleistung, so hat der zuständige israelische Träger die Leistung nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028667