Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 6/1975 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 16
(1)Absatz eins,Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat
im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder
im Gebiet des zuständigen Staates
und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,
erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthalts- oder ihres neuen Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Im Falle des Wohnortwechsels hat sie vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
(2)Absatz 2,Die Gewährung von Geldleistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse, in Israel von der Nationalversicherungsanstalt.
(4)Absatz 4,Anstelle des im Absatz 3 genannten Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.
(5)Absatz 5,Der zuständige Träger erstattet dem Träger nach Absatz 3 die nach Absatz 1 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(6)Absatz 6,Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40028668