Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 01.03.2002 — BGBl. III Nr. 30/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute01.03.2002 § → § BGBl. III Nr. 30/2002
Art. 1601.01.197528.02.2002 BGBl. Nr. 6/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Israel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 2002,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. III Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 16

  1. Absatz eins,Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat
    1. Litera a
      im Gebiet des anderen als des zuständigen Staates oder
    2. Litera b
      im Gebiet des zuständigen Staates
      1. Sub-Litera, a, a
        und die ihren Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
      2. Sub-Litera, b, b
        deren Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht,
    erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihr vom Träger ihres Aufenthalts- oder ihres neuen Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Im Falle des Wohnortwechsels hat sie vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einzuholen. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel geeignet ist, ihren Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
  2. Absatz 2,Die Gewährung von Geldleistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse, in Israel von der Nationalversicherungsanstalt.
  4. Absatz 4,Anstelle des im Absatz 3 genannten Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.
  5. Absatz 5,Der zuständige Träger erstattet dem Träger nach Absatz 3 die nach Absatz 1 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
  6. Absatz 6,Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008339

Dokumentnummer

NOR40028668